Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB genannt) gelten für alle
    Verträge über Lieferungen und Leistungen der ProFunk electric Service GmbH Görlitzer Straße 1a mit Sitz in 03046 Cottbus (nachfolgend ProFunk oder Auftragnehmer genannt).
  2. Entgegenstehende oder von den AGB des Auftragnehmers abweichende Bedingungen des
    Auftraggebers werden nur anerkannt, wenn der Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmt.
  3. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit Auftraggebern, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.

§2 Urheberrechte

Alle im Zusammenhang mit der Auftragserteilung an den Auftraggeber überlassenen
Unterlagen – auch in elektronischer Form –, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, der Auftragnehmer erteilt dazu dem
Auftraggeber die ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Wenn ein Auftrag nicht erteilt wird,
sind dem Auftragnehmer auf sein Verlangen sämtliche der vorbenannten Unterlagen zurückzugeben.

§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Preise des Auftragnehmers sind Euro-Preise. Sie enthalten keine Umsatzsteuer. Anderes gilt nur, wenn dies ausdrücklich schriftlich mit dem Auftraggeber vereinbart worden ist. Im Geschäftsverkehr mit Auftraggebern im Inland stellt der Auftragnehmer die Umsatzsteuer in der am Tage der Leistung geltenden gesetzlichen Höhe in Rechnung.
  2. Sofern nicht ausdrücklich anders im Vertrag geregelt, gelten die Preise des Auftragnehmers zuzüglich der Kosten der Verpackung, des Transports ab Werk, der Aufstellung/Montage und aller weiteren erforderlichen zusätzlichen Kosten (wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Werkzeugs, des persönlichen Gepäcks, Auslösungen etc.).
  3. Zahlungen sind ausschließlich auf eines der aus der Rechnung ersichtlichen Konten des Auftragnehmers zu entrichten. Der Abzug von Skonto durch den Auftraggeber ist nur bei besonderer schriftlicher Vereinbarung mit dem Auftragnehmer zulässig.
  4. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen nach
    Rechnungsstellung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  5. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen
    wegen veränderter Lohn-, Material- und Vertriebskosten für Lieferungen, die 4 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

§ 4 Zurückbehaltungsrechte

Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur insoweit befugt, als
sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Ausführung

  1. Die Ausführung beginnt nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen, die der Auftraggeber zu erbringen hat.
  2. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, welche nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind, auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, verlängert sich, wenn der Auftragnehmer an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung behindert ist, die Ausführungsfrist um die Dauer der Behinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich bzw. steht dem Auftragnehmer ein Leistungsverweigerungsrecht aufgrund persönlicher oder praktischer Unzumutbarkeit zu, so wird der Auftragnehmer von der Verpflichtung frei, das Werk zu erstellen bzw. er wird von der Leistungsverpflichtung frei. Verlängert sich die Ausführungs- bzw. Leistungszeit oder wird der Auftragnehmer von der Verpflichtung zur Ausführung bzw. Leistung frei, so kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der
    Auftragnehmer nur berufen, wenn er den Auftraggeber unverzüglich benachrichtigt. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.
  3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Aufträge durch Teilausführungen abzuwickeln, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind. Diese können gesondert abgerechnet werden.

§ 6 Lieferzeit

  1. Der Beginn der vom Auftragnehmer angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und
    ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  2. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
    Mitwirkungspflichten, so ist der Auftragnehmer berechtigt, den insoweit entstehenden
    Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  3. Kommt der Auftragnehmer in Verzug, kann der Auftraggeber, sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzugs von je 0,5% insgesamt jedoch höchstens 5% des Kaufpreises für den Teil der Lieferung oder Leistung verlangen, der wegen Verzuges nicht zweckdienlich verwendet werden konnte.
  4. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Auftraggebers wegen eines Lieferverzuges
    bleiben unberührt.

§ 7 Gefahrübergang

  1. Die Gefahr geht mit Inbetriebnahme des Werks durch den Auftragnehmer, spätestens jedoch mit der Abnahme des Werks auf den Auftraggeber über. Wird vom Auftraggeber keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung mit Inbetriebnahme der Anlage als abgenommen. Vorgenannte Regelungen gelten auch für Teilabnahmen. Wegen geringfügiger Mängel kann die Abnahme nicht verweigert oder verzögert werden.
  2. Verzögert sich die Abnahme der Leistung aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen oder der Auftraggeber aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, geht die Gefahr des Untergangs auf den Auftraggeber über.
  3. Wird die Ware auf Wunsch des Auftraggebers an diesen versandt, so geht mit der
    Absendung an den Auftraggeber, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.

§ 8 Aufstellung und Montage

  1. Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:
  2. Der Auftraggeber hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:
    1. Alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge;
    2. die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel;
    3. Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung;
    4. bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen,
      Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Auftraggeber zum Schutz des Besitzes des Auftragnehmers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde;
    5. Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der
      Montagestelle erforderlich sind.
  3. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Auftraggeber die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlichen Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
  4. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
  5. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Umständen, so hat der Auftraggeber in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Auftragnehmers oder des Montagepersonales zu tragen.
  6. Verlangt der Auftragnehmer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Auftraggeber innerhalb von zwei Wochenvorzunehmen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber die Zweiwochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Lieferung, gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase, in Gebrauch genommen wurde.

§ 9 Rücktritt

Tritt der Auftraggeber vom Vertrag zurück (Abbestellung), ohne dass der Auftragnehmer ihm
einen Grund dazu gegeben hat, oder erklärt der Auftraggeber den Rücktritt des Vertrages,
aus Gründen, die von ihm zu vertreten sind, so verpflichtet er sich, die bereits angefallenen
Kosten, sowie darüber hinaus den entgangenen Gewinn mit einem Pauschalbetrag von max.
15 % des vereinbarten Kaufpreises zu vergüten. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis
vorbehalten, dass Kosten und Gewinn nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden bzw.
entgangen sind. Danach erfolgt die Berechnung nur in nachgewiesener Höhe.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

  1. Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum und das Verfügungsrecht an den eingebrachten Gegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor. Dies gilt insbesondere dann, wenn die eingebrachten Gegenstände bei Einfügung nicht wesentlicher Bestandteil des Gebäudes oder des Grundstücks werden.
  2. Soweit die eingebrachten Gegenstände wesentliche Bestandteile des Gebäudes oder des Grundstückes des Auftraggebers geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber, bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine und ohne Vorliegen eigener Leistungsverweigerungsrechte dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurück zu übertragen.
  3. Die Demontage und sonstigen Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
  4. Werden die vom Auftragnehmer eingebrachten Gegenstände als wesentliche Bestandteile mit einem Grundstück oder mit einem anderen Gegenstand verbunden oder verarbeitet, so tritt der Auftraggeber, falls durch die Verbindung oder Verarbeitung Forderungen oder Miteigentum entstehen, seine Forderungen oder sein Miteigentumsrecht an dem neuen Gegenstand in Höhe der Forderung des Auftragnehmers schon jetzt an den Auftragnehmer ab; Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
  5. Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderung des Auftragnehmers um mehr als 20 %, so wird dieser, auf Verlangen des Auftraggebers, insoweit Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

§ 11 Sachmängelhaftung und Mängelrüge

  1. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so kann der Auftragnehmer die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach seiner Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Dem Auftragnehmer ist stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffsansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
  2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 7, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  3. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht:
    1. Soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt,
    2. bei Vorsatz
    3. bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie
    4. bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie
  4. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß wie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Auftraggeber oder Dritten unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  5. Ansprüche des Auftraggebers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
    Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die vom Auftragnehmer
    gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers
    verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
  6. Rückgriffsansprüche des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruches des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer gilt ferner Paragraph 6 entsprechend.
  7. Schadenersatzansprüche des Auftraggebers wegen eines Sachmangels sind
    ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung des
    Auftragnehmers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem Paragraph 11 geregelten Ansprüche des Auftraggebers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

§ 12 Haftung und Folgeschäden

  1. Der Auftragnehmer haftet ungeachtet anderslautender Bestimmungen im Vertrag gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus Pflichtverletzung, wegen Mängeln, Verzug, unerlaubter Handlung, Freistellungsanspruch, Rückrufaktion, Schutzrechtsverletzung) – nur im Falle des Verschuldens und dann wie nachstehend:
    1. Für Sachschäden haftet der Auftragnehmer im Rahmen seiner Betriebshaftpflichtversicherung bis max. 0,5 Mio. EUR je Schadensereignis und
      insgesamt bis max. 1 Mio. EUR.
    2. Weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingende Haftungsvorschriften entgegenstehen, z.B. aufgrund von Vorsatz, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend haftet.
  2. Der Auftragnehmer haftet in keinem Fall für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall,
    Kapitalkosten, Verlust von Daten, Ersatzbeschaffung von Energie oder für indirekte oder Folgeschäden oder Verluste, gleich welcher Art; die Haftung aus Verzug bleibt jedoch unberührt.

§ 13 Sonstiges

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
  3. Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

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